Ist dein Ofen noch erlaubt?
Die 1. BImSchV schreibt für Kaminöfen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid vor. Ältere Öfen unterliegen je nach Typschild-Baujahr einer Austauschpflicht. Prüfe in Sekunden, welche Frist für deinen Ofen gilt – und was zu tun ist.
Kurz erklärt: Die letzte Frist der Kaminofen-Austauschpflicht endete am 31.12.2024. Öfen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, dürfen seitdem nur weiterlaufen, wenn sie 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ CO einhalten, nachgerüstet sind oder eine Ausnahme greift. Ein generelles Kaminofen-Verbot ab 2026 gibt es nicht.
BImSchV-Grenzwerte für Kaminöfen im Vergleich
Die 1. BImSchV kennt für neue Öfen zwei Stufen: Stufe 1 galt für Öfen, die vom 22.03.2010 bis 31.12.2014 errichtet wurden, Stufe 2 gilt seit dem 01.01.2015. Die Werte rechts gelten für Kaminöfen (Raumheizer mit Flachfeuerung); für andere Bauarten wie Pelletöfen nennt Anlage 4 teils andere Grenzwerte.
Bestandsöfen
- Feinstaub: höchstens 0,15 g/m³
- Kohlenmonoxid: höchstens 4 g/m³
- Wer die Werte nicht einhält, muss eine Staubminderungseinrichtung nachrüsten oder stilllegen
- Nachweis per Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder Messung durch den Schornsteinfeger
Neue Öfen (Stufe 2)
- Feinstaub: höchstens 0,04 g/m³
- Kohlenmonoxid: höchstens 1,25 g/m³
- Gilt für Öfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet wurden
- Beim Kauf auf den Prüfnachweis achten
Kaminofen-Fristen nach Typschild-Baujahr
| Datum Typschild | Austauschfrist war | Status heute |
|---|---|---|
| bis 31.12.1974 / Datum nicht feststellbar | 31.12.2014 | Frist abgelaufen |
| 1975 bis 1984 | 31.12.2017 | Frist abgelaufen |
| 1985 bis 1994 | 31.12.2020 | Frist abgelaufen |
| 1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 | Frist abgelaufen |
| nach dem 21.03.2010 | — | keine Austauschfrist (Neuanlage) |
Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben der 1. BImSchV und die Einschätzung Ihres bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Ausnahmen können im Einzelfall greifen.
Häufige Fragen zur BImSchV-Austauschpflicht für Kaminöfen
Welche Kaminöfen dürfen nach 2025 noch betrieben werden?
Weiterbetrieben werden dürfen Öfen, die nach dem 21. März 2010 errichtet wurden und bei der Errichtung die damals geltenden Grenzwerte einhielten, sowie ältere Öfen, die 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten, mit einer Einrichtung zur Staubminderung nachgerüstet wurden oder unter eine Ausnahme fallen. Verbindlich klärt das der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Gibt es 2026 ein Kaminofen-Verbot?
Nein, ein generelles Kaminofen-Verbot gibt es 2026 nicht. Die gestaffelten Fristen der 1. BImSchV für Bestandsöfen sind mit dem 31.12.2024 ausgelaufen; betroffen sind nur ältere Öfen, die die Grenzwerte nicht einhalten und keine Ausnahme erfüllen.
Was besagt die 1. BImSchV für Kaminöfen und welche Grenzwerte gelten?
Die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung regelt die Emissionen kleiner Feuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine. Bestandsöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, müssen 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Für Kaminöfen, die seit 2015 errichtet werden, gilt Stufe 2 mit 0,04 g/m³ Staub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid.
Welche Fristen galten und wo finde ich das Typschild?
Die Fristen richteten sich nach dem Datum auf dem Typschild: bis 1974 oder nicht feststellbar 31.12.2014, 1975 bis 1984 31.12.2017, 1985 bis 1994 31.12.2020 und 1995 bis 21.03.2010 31.12.2024. Alle Fristen sind abgelaufen. Das Typschild sitzt meist auf der Rück- oder Seitenwand; fehlt es, bestimmt der Schornsteinfeger das maßgebliche Datum.
Welche Öfen sind von der Austauschpflicht ausgenommen?
Ausgenommen sind nach § 26 Abs. 3 der 1. BImSchV nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 kW, offene Kamine, Grundöfen, Öfen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Öfen erfolgt, sowie Öfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Eingemauerte Kamin- und Kachelofeneinsätze müssen stattdessen mit einer Staubminderungseinrichtung ausgestattet werden.
Kann ich meinen alten Ofen nachrüsten statt austauschen – und was droht beim Weiterbetrieb?
Die Verordnung erlaubt die Nachrüstung mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik. Ob das beim eigenen Gerät möglich ist, klärt der Fachbetrieb. Wer einen unzulässigen Ofen ohne Nachrüstung oder Ausnahme weiter betreibt, handelt ordnungswidrig; es kann ein Bußgeld drohen.
Erfüllen neue Kaminöfen die BImSchV automatisch?
Nicht automatisch. Neu errichtete Öfen müssen die jeweils geltenden Grenzwerte einhalten – seit 2015 die Stufe-2-Grenzwerte. Achten Sie beim Kauf auf den entsprechenden Prüfnachweis; ob ein Ofen am Aufstellort betrieben werden darf, klärt der Bezirksschornsteinfeger. Wie die Anmeldung abläuft, zeigt unser Ratgeber Kaminofen beim Schornsteinfeger anmelden.
Gilt die Austauschpflicht auch in Österreich?
Die 1. BImSchV gilt nur in Deutschland. In Österreich regeln die Bundesländer Emissionsgrenzwerte und wiederkehrende Überprüfungen über Landesgesetze und die 15a-B-VG-Vereinbarung. Zuständig ist dort der Rauchfangkehrer. Mehr dazu im Ratgeber Holzofen in Österreich.
Kaminofen-Austauschpflicht – was die 1. BImSchV vorschreibt
Die 1. BImSchV begrenzt die Emissionen von Feinstaub und Kohlenmonoxid aus Kaminöfen. Ältere Einzelraumfeuerungsanlagen unterliegen je nach Datum auf dem Typschild einer gestaffelten Austauschpflicht: Öfen, die die Grenzwerte nicht einhalten, mussten bis zum jeweiligen Stichtag nachgerüstet oder stillgelegt werden. Die letzte Stufe für Geräte mit Typschild zwischen 1995 und dem 21. März 2010 lief Ende 2024 aus.
- Status prüfen: Typschild-Baujahr ablesen und mit den Fristen abgleichen – oder den Schornsteinfeger fragen.
- Optionen: Einrichtung zur Staubminderung nachrüsten, sofern möglich, sonst Stilllegung bzw. Austausch gegen einen Ofen, der die Stufe-2-Grenzwerte einhält.
- Neukauf: auf den Prüfnachweis für die Stufe-2-Grenzwerte achten; ob der Ofen am Aufstellort betrieben werden darf, klärt der Bezirksschornsteinfeger.
BImSchV 2026: Was ändert sich für Kaminöfen?
Für 2026 sieht die BImSchV für Kaminöfen keine neue Austauschfrist vor – die letzte Übergangsfrist endete am 31.12.2024. Ein generelles Kaminofen-Verbot ab 2025 oder ab 2026 gibt es nicht. Die 1. BImSchV gilt für genehmigungsfreie kleine und mittlere Feuerungsanlagen und damit für jeden Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin für feste Brennstoffe wie Holz oder Pellets.
- Vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen: Der Ofen darf nur weiterlaufen, wenn er die Grenzwerte einhält (Nachweis per Prüfstandsmessbescheinigung oder Messung) oder nachgerüstet wurde. Öfen, die die Grenzwerte nicht einhalten, mussten nachgerüstet oder ausgetauscht bzw. stillgelegt werden.
- Vom 22. März 2010 bis 31. Dezember 2014 errichtet: Für diese Modelle gelten die Grenzwerte der Stufe 1 weiter.
- Ab 1. Januar 2015 errichtet: Es gelten die Grenzwerte der Stufe 2 – für Holzöfen mit Flachfeuerung 0,04 g/m³ Staub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid; für Pelletöfen nennt die Verordnung eigene Werte.
Wie kann ich feststellen, ob mein Kaminofen noch zulässig ist?
Lesen Sie das Datum auf dem Typschild (umgangssprachlich auch Typenschild) ab und prüfen Sie es mit dem Checker oben. Liegen Prüfstandsmessbescheinigung oder Messprotokoll vor, ist der Nachweis einfach. Im Zweifel bestimmt der Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau, ob der Grenzwert eingehalten wird und ob der Ofen weiter betrieben werden darf.
Was kostet ein neuer Kaminofen?
Kaminöfen kosten meist zwischen 500 € und 3.000 €, dazu kommen Anschluss, Abnahme und gegebenenfalls Schornsteinarbeiten. Eine eigene Bundesförderung für reine Kaminöfen gibt es in der Regel nicht; regionale Programme können Sie bei Ihrer Kommune erfragen.
Lohnt sich der Austausch?
Ein neuer Ofen mit höherem Wirkungsgrad als das Altgerät braucht für dieselbe Wärme weniger Brennholz. Welche Leistung Sie brauchen, ermitteln Sie mit unserem kW-Rechner; wie Sie sauber heizen, lesen Sie unter Holzofen richtig heizen.
Kein Schornstein vorhanden?
Dann sind ein Ethanolkamin oder Elektrokamin die Alternative – beide sind keine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und fallen damit nicht unter die BImSchV-Austauschpflicht. Modelle finden Sie unter Elektrokamine und Ethanolkamine. Welcher Kamin zu Ihnen passt, zeigt unser Kaufberater-Quiz.
Den passenden Holzofen finden.
Wir beraten Sie zu Leistung, Anschluss und Abnahme. Ob ein Ofen am Aufstellort betrieben werden darf (inkl. 1. BImSchV), klärt der Bezirksschornsteinfeger.
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